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Sturz über historisches Altstadtpflaster: Fuge begründet keinen Haftungsanspruch

Unebenheiten gehören bei historischem Kopfsteinpflaster zum typischen Erscheinungsbild. Das Landgericht Koblenz (1 O 9/25) hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass eine mehrere Zentimeter breite Lücke in einer solchen Pflasterfläche nicht automatisch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt. Für Bau- und Verkehrsbehörden bestätigt das Urteil: Maßstab ist nicht die absolute Unebenheit, sondern der Gesamteindruck der Verkehrsfläche und die berechtigte Sicherheitserwartung der Nutzer.

Grundsätzlich trifft Kommunen als Straßenbaulastträger die Pflicht, öffentliche Verkehrsflächen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Pflicht wird im Haftungsfall über § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG als Amtshaftung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht die vollständige Gefahrenfreiheit. Gerade bei historischen Verkehrsflächen wird dieser Maßstab regelmäßig im Zusammenhang mit Denkmalschutz, Gestaltungsspielraum der Kommune und typischen Bauweisen bewertet.

Mit Schuh in Lücke hängengeblieben
Ursächlich für das Verfahren war der Sturz der Passantin auf einem häufig genutzten Fußweg entlang der historischen Stadtmauer einer Kommune. Der Weg war mit grobem historischem Steinpflaster befestigt.

Nach Darstellung der Klägerin habe sich zwischen zwei Pflastersteinen eine 23 cm große Lücke befunden, in der sie mit dem Schuh hängen geblieben sei. Infolge des Sturzes erlitt sie einen mehrfachen Schulterbruch und verlangte 4.000 € Schmerzensgeld.

Die beklagte Stadt bestritt sowohl den Sturz als auch die behauptete Beschaffenheit der Pflasterstelle. 

Entscheidung des Landgerichts Koblenz

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstelle, liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Ausschlaggebend waren insbesondere drei Aspekte:
1. Typischer Belag einer historischen Verkehrsfläche
Die vorgelegten Lichtbilder zeigten eine Pflasterfläche mit durchgehenden Unebenheiten, wie sie für historische Kopfsteinpflasterflächen typisch sind. Nach Auffassung des Gerichts gehört es zum charakteristischen Erscheinungsbild solcher Beläge, dass kleinere Vertiefungen oder Fugen auftreten.

2. Keine absolute Grenzgröße für Unebenheiten
Ob eine Gefahrenstelle vorliegt, hängt nicht allein von der Höhendifferenz oder Spaltbreite ab. Maßgeblich sind immer

  • Art des Belags,
  • Gesamteindruck der Verkehrsfläche,
  • örtliche Nutzungssituation,
  • berechtigte Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer.

3. Mitverschulden der Klägerin
Das Gericht stellte zudem auf ein mögliches Eigenverschulden ab. Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten entfernt und war mit der Örtlichkeit vertraut. Die fragliche Pflasterstelle war laut Gericht optisch erkennbar, da der Stein sich farblich von den umliegenden Steinen abhob. Damit hätte sich ein aufmerksamer Fußgänger auf die Unebenheit einstellen können.

In Summe traf die Stadt keine Schuld und die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

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